| Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, müssen von bauvorlageberechtigten Personen unterschrieben sein, die in die von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führende Liste nach § 64 LBauO eingetragen sind.
Hinweis: Tragen Sie in die entsprechenden Felder der untenstehenden Maske den Suchbegriff bzw. die Suchbegriffe ein und starten Sie die Abfrage mit einem Klick auf die Schaltfläche "Suchen". Es ist nicht notwendig den Suchbegriff immer auszuschreiben. Das Ergebnis der Abfrage wird Ihnen in einem neuen Fenster angezeigt.
Durch den Klick auf "Suchen", ohne Eingabe eines Suchbegriffs, wird die Gesamtliste angezeigt.
Stand der Daten: Die Aktualisierung der Daten erfolgt in der Regel einmal täglich. |