| Zu den wichtigsten Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zählt unter anderem die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Die Bestellung erfolgt nach der Sachverständigenordnung der Kammer und leitet sich ab aus § 36 Gewerbeordnung. Die Kammer wird, indem sie hier hoheitlich handelt, staatsentlastend und –unterstützend tätig. Somit hat das Verfahren gesetzlichen Vorgaben zu folgen.
Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind Experten auf einem bestimmten Sachgebiet, die durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurden. Sie müssen sich in einem formalen Bestellungsverfahren verschiedenen Prüfungen unterziehen und dabei ihre besondere Sachkunde und persönliche Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Neutralität nachweisen. Eine der Pflichtaufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist es, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen und diese auf Anfrage von Behörden, Gerichten und Dritter zu benennen.
Wann wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig?
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird in der Regel dann eingeschaltet, wenn eine unabhängige fachliche Information benötigt oder ein Schaden beurteilt wird, wenn ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden muss. Der Sachverständige kann sowohl von Gerichten und Behörden als auch von Privatpersonen beauftragt werden.
Welchen Nutzen bringt die Qualifikation zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?
Durch diese Qualifikation wird Objektivität, Neutralität, überdurchschnittliche Fachkompetenz und Verantwortung auf hohem Niveau dokumentiert. Durch die Sachverhaltsaufklärung tragen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Beilegung von Streitigkeiten bei. Ihre Tätigkeit ist nicht zu verwechseln mit der eines staatlich anerkannten Sachverständigen, der im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bautechnische Nachweise aufstellt oder prüft.
Wie werden Sie als Kammermitglied öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger muss bei Antragstellung zwischen 30-62 Jahre alt sein. Er muss nachweisen, dass er über ausreichende praktische Erfahrung auf seinem Gebiet verfügt und die Fähigkeit besitzt Gutachten zu erstellen.
Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, muss der Interessent, der Mitglied der Kammer sein muß, diese schriftlich bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beantragen. Interessenten sollten sich vor Antragstellung bei der Geschäftsstelle melden. Der gestellte Antrag und die notwendigen einzureichenden Unterlagen werden einer umfangreichen Prüfung unterzogen. Die Antragsteller müssen sich neben der Prüfung der vorzulegenden Gutachten in der Regel einer schriftlichen Prüfung und auf jeden Fall einem Fachgespräch unterziehen.
Wer entscheidet über die öffentliche Bestellung und wer vereidigt?
Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz entscheidet auf Vorschlag eines Sachverständigenausschusses, unterstützt durch einen Prüfungsausschuß, die die besondere Sachkunde des Antragstellers intensiv überprüft haben. Die Vereidigung des Sachverständigen erfolgt durch den Präsidenten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Welche Pflichten sind mit der öffentlichen Bestellung verbunden?
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist aufgrund der Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einem umfangreichen Pflichtenkatalog unterworfen und der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz als bestellender Körperschaft diesbezüglich verpflichtet.
Zu nennen sind beispielsweise die
- Pflicht zur unabhängigen, weisungsfreien, gewissenhaften und unparteiischen Aufgabenerfüllung,
- Pflicht zur Gutachtenerstattung,
- Schweigepflicht,
- Fortbildungspflicht.
Hinsichtlich des Bestellungsverfahrens, der Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung, der Anforderungen an vorzulegende Gutachten etc. finden Sie nachfolgend die entsprechenden Informationen.
[weiterführende Links] |