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Inhalte: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz,
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Alle Rechte vorbehalten.

Schlichtungsordnung
der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung
am 19.10.2001 in Trier


I. Abschnitt: Der Schlichtungsausschuß

§ 1

Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, beizutragen.

§ 2

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit des Schlichtungsausschusses führen sie ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses fort.

(2) Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende von dem für ihn bestellten Stellvertreter, ein anderes Mitglied von einem stellvertretenden Mitglied vertreten.

§ 3

(1) Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen ein und leitet diese.

(2) Falls kein Mitglied des Schlichtungsausschusses die Befähigung zum Richteramt hat, kann der Vorsitzende den Präsidenten der Kammer ersuchen, ihm einen zum Richteramt Befähigten zur Beratung zur Verfügung zu stellen. Diesen kann der Vorsitzende zu Sitzungen hinzuziehen. Er ist zur Geheimhaltung zu verpflichten. Entsprechendes gilt auch, wenn infolge Stellvertretung im Einzelfalle dem Schlichtungsausschuß niemand angehört, der die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 4

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit festgesetzt wird.

§ 5

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über die ihnen bekanntgewordenen Verhältnisse der an einem Verfahren Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.

§ 6

Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses ist von der Ausführung seines Amtes ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen es selbst Partei ist oder bei denen es zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
3. in Sachen einer Person, mit der er in erster gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

II. Abschnitt: Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß

§ 7

Im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß können sich die Parteien nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht gegenseitig vertreten.

§ 8

Der Vorsitzende bereitet die Sitzung des Schlichtungsausschusses vor und trifft außerhalb der Sitzungen die zur Vorbereitung und Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anordnungen anstelle des Schlichtungsausschusses.

§ 9

(1) Derjenige, der ein Schlichtungsverfahren begehrt, hat mit genauer Bezeichnung der Beteiligten und seines Begehrens sowie Darstellung des Sachverhalts, die Einleitung des Verfahrens schriftlich zu beantragen. Für die von ihm vorgetragengen Tatsachenbehauptungen soll er Beweis antreten. Ist ein Dritter gemäß § 1 Antragsteller, so hat ihn der Vorsitzende unter Übersendung der Schlichtungsordnung aufzufordern, sich binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich zu äußern, ob er den Antrag in Kenntnis der Kostenfolgen aufrecht erhält.

(2) Der Vorsitzende übersendet die Antragsschrift, falls ein Dritter gemäß § 1 Antragsteller ist, nach dessen Erklärung der Aufrechterhaltung des Antrages gemäß Absatz 1) und wenn der Kostenvorschuß gemäß § 16 vom Antragsteller geleistet ist, dem Antragsgegner mit der Aufforderung, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist, schriftlich zu erklären, ob er mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden ist und, falls dies erfolgen sollte, binnen einer weiteren Frist eine schriftliche Erwiderung zur Antragsschrift abzugeben. Für Tatsachenbehauptungen soll Beweis angetreten werden. Zugleich ist vom Antragsgegner der Kostenvorschuß gemäß § 16 anzufordern.

§ 10

(1) Der Vorsitzende lädt, sobald die Kostenvorschüsse gezahlt sind, zur Sitzung ein.

(2) Bei unstreitigem Sachverhalt oder wenn dies, bei streitigem Sachverhalt, von den Parteien begehrt wird, macht der Vorsitzende einen Vergleichsvorschlag.

(3) Bei streitigem Sachverhalt stellt er fest, was beweisbedürftig erscheint und ersucht unter Hinweis auf die Kostenfolgen und auf die Kostenvorschußpflicht die Parteien zur Zustimmung zur Ladung von Zeugen oder zur Einholung von Sachverständigengutachten und der Ladung von Sachverständigen. Gegebenenfalls bestimmt er neuen Termin, in dem Beweisaufnahme stattfindet.

(4) Zur Sitzung, in der die Beweisaufnahme oder die Erörterung des Ergebnisses eines Sachverständigengutachten stattfindet, sind die Parteien, Zeugen und Sachverständige schriftlich zu laden. Zeugen und Sachverständige sind zum Beweisthema, für das sie benannt sind, zu hören. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Parteien können ihnen Fragen stellen. Am Ende der Beweisaufnahme faßt der Vorsitzende deren Ergebnis zusammen und macht einen Vergleichsvorschlag.

§ 11

(1) Zu Sitzungen ist mit einer Frist von zwei Wochen zu laden, wobei Eingang bei der Post zur Fristwahrung genügt. Im Verhinderungsfalle haben die Parteien mindestens 5 Werktage vor dem Sitzungstermin ihr Fernbleiben schriftlich mitzuteilen, wobei Zugang beim Schlichtungsausschuß innerhalb dieser Frist erforderlich ist.

(2) Beweisantritt kann nur durch Vorlage von Urkunden, Benennung von Zeugen oder Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten werden. Die Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen ist unzulässig.

(3) Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung. Eine Erstattung der Auslagen der Parteien erfolgt nicht.

§ 12

Die Weiterführung des Schlichtungsverfahrens wird vom Schlichtungsausschuß abgelehnt, wenn
a) ein Beteiligter den angeforderten Kostenvorschuß gemäß § 16 Absatz 1 nicht leistet,
b) ein Beteiligter sich mit der Durchführung oder Weiterführung des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden erklärt,
c) ein Beteiligter es ablehnt, den ihn treffenden Auslagenvorschuß (§ 16 Absatz 2) zu leisten,
d) ein Beteiligter nicht zur Sitzung erscheint, ohne rechtzeitig (§ 11 Absatz 1) sein Fernbleiben mitgeteilt zu haben, es sei denn, daß der andere Beteiligte Vertagung beantragt,
e) ein Zeuge oder Sachverständiger nicht zur Sitzung, in der eine Beweisaufnahme stattfindet erscheint und seine Aussage, nach Ermessen des Schlichtungsausschusses, zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig erscheint,
f) der Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden abgelehnt wird.

§ 13

Über die Sitzung des Schlichtungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das enthalten muß:
a) Ort und Zeit der Verhandlung,
b) Namen der erschienenen Beteiligten, der gesetzlichen Vertreter, Zeugen und Sachverständigen,
c) Bezeichnung des Streitgegenstandes unter Bezugnahme auf Antragsschrift und Gegenerklärung,
d) Vereinbarung der Parteien oder Antrag einer erschienenen Partei auf Be-stimmung eines neuen Termins und die Entscheidung hierüber oder die Feststellung, daß das Verfahren nicht weitergeführt werde,
e) Feststellung der Kostenfolge.

Das Protokoll ist von den anwesenden Beteiligten zu unterzeichnen. Die Parteien erhalten Protokollabschrift.

III. Abschnitt: Kosten des Schlichtungsverfahrens

§ 14

(1) Für das Schlichtungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) von den Parteien erhoben.

(2) Für das Verfahren als solches werden eine Verfahrensgebühr und Sitzungsgebühren erhoben. Die Verfahrensgebühr entspricht der Höhe nach einer vollen Gebühr nach Gerichtskostengesetz in der jeweiligen Fassung, beträgt jedoch mindestens EUR 100,--, soweit nicht gemäß § 17 Absatz 1 lit. a) eine Ermäßigung erfolgt. Die Sitzungsgebühr beträgt EUR 300,--. Sie wird für jede Sitzung des Schlichtungsausschusses in einem Schlichtungsverfahren erhoben.

(3) Auslagen sind Leistungen, die Dritten (Zeugen, Sachverständigen) gemäß § 11 Absatz 3 gewährt werden. Sie werden in entstandener Höhe vom Schlichtungsausschuß festgesetzt.

§ 15

Die Kosten sind fällig
a) die Verfahrensgebühr mit Eingang der Antragsschrift, soweit ein Dritter gemäß § 1 Antragsteller ist, nach Eingang dessen Erklärung gemäß § 9 Absatz 1, daß er den Antrag aufrecht erhalte,
b) die Sitzungsgebühr mit der Eröffnung einer Sitzung.

§ 16

(1) Nach Eingang der Antragsschrift ist vom Antragsteller die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe einer Verfahrensgebühr und einer Sitzungsgebühr zu fordern, ein gleicher Kostenvorschuß vom Antragsgegner, sobald dieser sein Einverständnis mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens erklärt hat. Vor einer Zweiten und jeder weiteren Sitzung ist vom Antragsteller und vom Antragsgegner ein Kostenvorschuß in Höhe einer Sitzungsgebühr anzufordern.

(2) Vor Inauftraggabe eines Sachverständigengutachtens oder der Ladung von Zeugen oder Sachverständigen ist von demjenigen, der durch Beweisantritt dies veranlaßt hat, ein kostendeckender Auslagenvorschuß anzufordern, es sei denn, daß Gebührenverzichtserklärungen vorgelegt werden. Von dem anderen Beteiligten ist ein Vorschuß in halber Höhe anzufordern.

(3) In besonderen Fällen kann statt Zahlung Sicherheitsleistung gestattet werden.

§ 17

(1) Endet das Schlichtungsverfahren, ohne daß ein Vergleich abgeschlossen wird, so tragen die Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte mit folgenden Ausnahmen:
a) Der Antragsteller trägt die Kosten allein, wenn der Antragsgegner mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden ist, wobei dann die Verfahrensgebühr nur 1/10, mindestens aber in Höhe von EUR 50,-- erhoben wird.
b) Die Partei, die zu einer Sitzung nicht erscheint, ohne ihr Nichterscheinen rechtzeitig (§ 11 Absatz 1) angekündigt zu haben, trägt die Sitzungsgebühr für diese Sitzung.
c) Die Partei, die Beweis durch Benennung von Zeugen oder Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hat, trägt die hierfür angefallenen Auslagen zu 2/3.

(2) Soweit ein höherer Kostenvorschuß gezahlt wurde, als Verfahrenskosten zu tragen sind, ist der Differenzbetrag zu erstatten.

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