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Copyright © 2003
Inhalte: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz,
Konzept + Realisierung:
INFOGRAPH - Gerd Bender
Alle Rechte vorbehalten.

Satzung
der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz


Aufgrund der §§ 18 und 14 des Landesgesetzes über die Berufsordnung und die Kammer der Beratenden Ingenieure (Ingenieurkammergesetz - IngKammG -) vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763, BS 714-1), geändert am 8. März 2000 (GVBl. vom 14. März 2000, S. 90) gibt sich die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2002 in Mainz folgende Satzung:


I. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 1
Die Mitglieder der Kammer üben die im Ingenieurkammergesetz und in der Satzung festgelegten Rechte aus. Insbesondere haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 2
(1) Die Mitglieder sind zur Erfüllung der Kammeraufgaben zur ehrenamtlichen Mitarbeit verpflichtet, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Sie haben über Kammerangelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Mitgliedschaft bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, wenn die Art der Angelegenheiten dies erfordert. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse über private und berufliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und Dritten, die sie in Ausübung ihrer Rechte als Mitglied der Kammer oder aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit für die Kammer erlangt haben, verpflichtet.
(2) Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Feststellung ihrer Beitragsverpflichtung und zur Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe (§ 13 Absatz 1) erforderlich sind.

II. Abschnitt
Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 3
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer bestimmt im Benehmen mit dem Vorstand Ort und Zeit der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt die Präsidentin oder der Präsident schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung bei der Post. Es soll ein jährlicher Terminplan festgelegt werden.

III. Abschnitt
Einberufung und Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 4
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Tagesordnung von Vorstandssitzungen und beruft diese ein. Sie oder er muß eine Sitzung binnen einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Benennung des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Behandlung eines von ihm zeitgerecht beantragten Verhandlungsgegenstandes zu verlangen.

§ 5
Zu Vorstandssitzungen ist in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen kann auch auf sonstige Art und ohne Wahrung einer Frist eingeladen werden. In diesem Falle muß der Vorstand vor Beginn der Sitzung die Dringlichkeit bestätigen, damit eine wirksame Beschlußfassung erfolgen kann.

§ 6
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung. Sie oder er erläutert die Verhandlungsgegenstände, leitet die Aussprache und die Beschlußfassung. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, zur Geschäftsordnung auch außerhalb. Die Präsidentin oder der Präsident kann selbst jederzeit und außerhalb der Rednerfolge das Wort ergreifen oder es einer oder einem zur Sitzung hinzugezogenen Sachverständigen oder einer Dienstkraft der Kammer erteilen.
(2) Eine Beschlußfassung des Vorstandes kann nur in offener Abstimmung erfolgen.

§ 7
Die Präsidentin oder der Präsident kann Dienstkräften der Kammer generell, Sachverständigen oder Kammermitgliedern, die mit einer besonderen Aufgabe betraut sind, im Einzelfall die Teilnahme an Vorstandssitzungen gestatten. Die Teilnahme sonstiger Dritter bedarf der vorherigen Zustimmung durch Vorstandsbeschluß.

IV. Abschnitt
Abberufung des Vorstandes

§ 8
(1) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand in seiner Gesamtheit oder einzelne Mitglieder des Vorstandes vor Ende der Amtszeit abberufen (§ 14 Absatz 1 Nr. 8 IngKammG), wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Eine Aussprache zu diesem Punkt der Tagesordnung findet nur statt, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies begehrt.
(4) Wenn Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten gestellt ist, hat die Mitgliederversammlung vor Behandlung dieses Tagesordnungspunktes eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter wählen; dies gilt auch in anderen Fällen, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies begehrt.

V. Abschnitt
Geschäftsführung der Kammer

§ 9
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer in Übereinstimmung mit dem Ingenieurkammergesetz, den aufgrund des Ingenieurkammergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 12 Absatz 3 IngKammG), der Satzung und den Ordnungen der Kammer und führt die Liste der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure nach § 5 IngKammG, die Listen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 IngKammG und das Partnerschaftsverzeichnis nach § 8a IngKammG (§ 17 Absatz 1 IngKammG).
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre (§ 16 Absatz 1 IngKammG). Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand auch nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte weiter.

§ 10
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er entscheidet in den Fällen, in denen eine Beschlußfassung durch den Vorstand nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist die oder der Vorgesetzte der Dienstkräfte der Kammer. Gegenüber Dritten, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die Kammer tätig sind, ist sie oder er zu Weisungen befugt.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Vorstandsmitgliedern besondere Aufgaben allgemein oder im Einzelfall übertragen.

§ 11
Die Kammer richtet an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle ein.

VI. Abschnitt
Bildung von Ausschüssen

§ 12
(1) Außer den durch Gesetz geschaffenen oder vorgeschriebenen Ausschüssen (Eintragungsausschuß gemäß §§ 17a ff. IngKammG, Schlichtungsausschuß gemäß § 19 IngKammG) und den nach dieser Satzung zu bildenden Fachgruppenausschüssen (§ 14) und dem Hauptausschuß (§ 16) kann die Mitgliederversammlung weitere Ausschüsse, auch mit zeitlicher Beschränkung, bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand der Kammer kann an den Ausschußsitzungen teilnehmen. Zu Ausschußsitzungen soll im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch die Geschäftsstelle eingeladen werden.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt und können von dieser aus wichtigem Grund abberufen werden.

VII. Abschnitt
Fachgruppen

§ 13
(1) Die Mitglieder der Kammer gehören Fachgruppen an. Die Mitgliedschaft zur Fachgruppe bestimmt sich nach der Fachrichtung, in der der Beruf der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs ausgeübt wird. Wird der Beruf der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs in mehreren Fachrichtungen ausgeübt, kann das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kammer bestimmen, welcher Fachgruppe es angehören will. Die Zugehörigkeit zu mehreren Fachgruppen ist zulässig.
(2) Aufgabe der Fachgruppe ist es, über den Fachgruppenausschuß (§ 14) Fachgruppeninteressen gegenüber dem Vorstand der Kammer zu vertreten und diesen bei Bedarf zu beraten.

§ 14
Die Fachgruppe wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes aus ihrer Mitte einen Fachgruppenausschuß, der aus dem Fachgruppenvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

§ 15
Der Fachgruppenvorsitzende lädt schriftlich, gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 zu Fachgruppenversammlungen und Fachgruppenausschußsitzungen ein und führt den Vorsitz. Der Fachgruppenvorsitzende ist stimmberechtigt.

§ 16
(1) Die Vorsitzenden der Fachgruppenausschüsse bilden mit dem Vorstand der Kammer den Hauptausschuß. Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses ist die Präsidentin oder der Präsident der Kammer. Sie oder er kann den Vorsitz allgemein oder im Einzelfall an ein Mitglied des Vorstandes übertragen.
Der Hauptausschuß wird über die Tätigkeit des Vorstandes seit der letzten Mitgliederversammlung oder seit der letzten Hauptausschußsitzung unterrichtet.
Aufgabe des Hauptausschusses ist es, die Interessen der einzelnen Fachgruppen zu koordinieren.

(2) Der Hauptausschuß wird mindestens einmal jährlich und nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer Mitgliederversammlung einberufen. § 12 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

VIII. Abschnitt
Rechnungsprüfung

§ 17
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und für den Fall ihrer Verhinderung zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren (§ 14 Absatz 1 Nr. 7 IngKammG). Wiederwahl ist zulässig.
(2) Für die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer ist § 4 der Wahlordnung anzuwenden.

IX. Abschnitt
Einziehung von Urkunden

§ 18
Die Urkunde über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure gemäß § 5 Absatz 2 IngKammG bleibt Eigentum der Ingenieurkammer. Sie ist nach erfolgter Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben.

X. Abschnitt
Bekanntmachung, Inkrafttreten

§ 19
(1) Die amtlichen Bekanntmachungen der Ingenieurkammer erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz.
(2) Satzung und Ordnungen der Kammer treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, soweit sie nichts Gegenteiliges bestimmen.

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