der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 19.10.2001 in Trier
§ 1 Allgemeine Vorschriften des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird der Mitgliederversammlung so rechtzeitig vor-gelegt, daß diese vor Beginn des Haushaltsjahres hierüber beschließen kann.
Eine Ausfertigung des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushalts-plans wird den Kammermitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht und dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr sowie dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz übersandt.
(2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Kammeraufga-ben voraussichtlich notwendig ist und bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfül-lung der Aufgaben der Ingenieurkammer notwendig sind. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Haushaltsplan ermächtigt die Ingenieurkammer, Ausgaben zu leisten und Ver-pflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Ver-bindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(5) Bei der Ingenieurkammer ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, der unmittelbar dem Präsident unterstellt ist.
(6) Dem Beauftragten für den Haushalt obliegen die Aufstellung des Haushaltsplans sowie dessen Ausführung. Der Beauftragte ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
§ 2 Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan muß alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraus-sichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungser-mächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgabe und die Verpflich-tungsermächtigungen nach Zwecken getrennt sowie jeweils in voller Höhe (Brutto-prinzip) zu veranschlagen und soweit erforderlich, zu erläutern. Die Systematik er-folgt in Anlehnung an die im Land Rheinland-Pfalz geltenden Grundsätze.
(3) Ausgaben im Haushaltsplan können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sowie für übertragbar erklärt werden. Zweckgebundene Einnahmen und die dazu-gehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Durch Haushaltssatzung wird bestimmt, bis zu welcher Höhe und für welchen Zweck Kredite aufgenommen werden dürfen.
(5) Dem Haushaltsplan ist ein Stellenplan mit Angabe der Personalstärke und Funkti-onsbezeichnung der Stellen beizufügen.
(6) Ergibt die Rechnungslegung, daß die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, so soll der übersteigende Betrag zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden verwendet oder der Rücklage zugeführt werden, sofern die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt. Ergibt die Rechnungslegung einen Fehlbe-trag, so ist dieser aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aus der Rücklage zu entnehmen, oder spätestens für das zweitnächste Haushaltsjahr in den Haushaltsplan einzustellen.
(7) Eine allgemeine Rücklage soll gebildet werden, die mindestens so viele Mittel an-sammelt, daß der regelmäßige Bedarf an Betriebsmittel für ein Jahr gedeckt wird.
§ 3 Ausführung des Haushaltsplans
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaft-lichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die ein-zelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entspre-chend.
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorge-sehenen Titel zu buchen.
(5) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen von der Ingenieurkammer nur geleistet oder eingegangen werden, wenn ein unab-weisbares und unvorhersehbares Bedürfnis besteht. Sie bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 4 Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung
(1) Zahlungen dürfen von der Ingenieurkammer nur aufgrund schriftlicher Unterlagen durch den Beauftragten für den Haushalt angenommen oder geleistet werden. Der Vorstand der Kammer bestimmt, wer bei Abwesenheit des Beauftragten für den Haushalt unterschriftsberechtigt ist.
(2) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Alle Buchungen sind zu belegen und in den Büchern des Haushaltsjahres nachzuweisen, für das sie bestimmt sind. Es sind folgende Bücher bzw. Konten zu führen:
a) Mitgliederkonten (Beitragskonten) b) Sachkonten c) Hauptbuch d) Journal e) Kassenbuch für Bargeldkasse (Die Bargeldkasse soll den Betrag von EUR 2.500,-- nicht übersteigen.) f) Kontogegenbuch für Bank- und Postscheckkonten (Nachweis über den Kontenstand) g) Portobuch h) Inventarverzeichnis i) Vermögensverzeichnis
(3) Vom Vorstand wird ein Vorstandsmitglied bestimmt, der die Kassenaufsicht über-nimmt und vierteljährlich die Einhaltung der Haushaltsansätze überprüft. Die Kasse ist durch die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Kassenprüfer zu kontrollieren. Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich durch ein Mitglied des Vorstandes unvermutet zu prüfen.
(4) Die Ingenieurkammer hat für das Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen und auf dieser Grundlage die Haushaltsrechnung zu stellen. Die Haushaltsrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und besteht aus einer
a) Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben mit den Ansätzen des Haushaltsplans, b) Vermögensübersicht, c) Übersicht über die Schulden und Rücklagen.
§ 5 Rechnungsprüfung und Entlastung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ingenieurkammer wird von den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfern kontrolliert und zwar insbe-sondere darauf, ob
a) der Haushaltsplan eingehalten worden ist, b) die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushalts-rechnung sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ord-nungsgemäß aufgestellt sind, c) wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, d) die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
Die Rechnungsprüfung ist für jedes Haushaltsjahr gesondert durchzuführen.
(2) Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung auf Vor-schlag der Rechnungsprüfer Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Soweit besondere Geschäftsvorgänge und Verfahren in den §§ 1 bis 5 der Haushalts- und Kassenordnung der Ingenieurkammer nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in analoger Anwendung. Änderungen der Haushalts- und Kassenordnung werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirt-schaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz vorgenommen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Haushalts- und Kassenordnung trat am 1.1.1994 in Kraft und wurde zum 1.1.2002 geändert.
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